Mit den Äußerungen stellt die Beschwerdeführerin die Bestimmung des Lagers Auschwitz-Birkenau als eine Anlage zur systematischen Vernichtung menschlichen Lebens in Abrede, streitet ab, dass es eine systematische Ermordung jüdischer Menschen durch das nationalsozialistische Deutschland im Allgemeinen und im Lager Auschwitz-Birkenau im Besonderen gegeben habe, und behauptet, dass nunmehr wissenschaftlich erwiesen sei, dass es in Auschwitz keine Massenvergasung mit Zyklon B gegeben habe. Diese Äußerungen sind, wie sich aus ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft und den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren ergibt, erwiesen unwahr (vgl. BVerfGE 90, 241 ; vgl. für das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau etwa auch die Urteilsfeststellungen im Auschwitz-Prozess des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. und 20. August 1965, 4 Ks 2/63, S. 37-44; abgedruckt in: Sagel-Grande, Fuchs, Rüter , Justiz und NS-Verbrechen, Band XXI, lfd. Nr. 595); - 1 BvR 673/18 -