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Fahrrad-Schutzstreifen <br />Leitlinien (Zeichen 340, unterbrochene Fahrbahnmarkierung) können als Schutzstreifen für Fahrradfahrer angelegt werden. <br />Schutzstreifen werden immer am rechten Fahrbahnrand angelegt. <br />Aus dem Rechtsfahrgebot ergibt sich für den Fahrradfahrer auch die Benutzungspflicht des Schutzstreifens. <br />Im Gegensatz zu dem Radfahrstreifen muss ein Schutzstreifen nicht besonders markiert sein. <br />Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann aber mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein. <br />Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. <br />Dabei dürfen Radfahrer und sonstiger Verkehr nicht gefährdet werden. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
Fahrrad-Schutzstreifen <br />Leitlinien (Zeichen 340, unterbrochene Fahrbahnmarkierung) können als Schutzstreifen für Fahrradfahrer angelegt werden. <br />Schutzstreifen werden immer am rechten Fahrbahnrand angelegt. <br />Aus dem Rechtsfahrgebot ergibt sich für den Fahrradfahrer auch die Benutzungspflicht des Schutzstreifens. <br />Im Gegensatz zu dem Radfahrstreifen muss ein Schutzstreifen nicht besonders markiert sein. <br />Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann aber mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein. <br />Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. <br />Dabei dürfen Radfahrer und sonstiger Verkehr nicht gefährdet werden. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.